Sie möchten eine Spendenaktion für die Kartei der Not organisieren? Sie sind sich nicht ganz sicher, wie Sie das angehen sollen? Dann sind Sie hier genau richtig!
Hier geben wir Tipps, damit Ihre erfolgreiche Spendenaktion gleichzeitig auch eine gelungene Gemeinschaftsaktion wird.
Die Unterstützung von sozialen Stiftungen kann auf zweierlei Art und Weise erfolgen: Spende oder Zustiftung. Was ist der Unterschied?
Die Spende wird unmittelbar in das Vermögen der Stiftung übernommen. Sie steht damit unverzüglich für die Arbeit der Stiftung zur Verfügung, kann also sofort für die Hilfe für Menschen in Not oder zur Förderung gemeinnütziger Einrichtungen verwendet werden.
Die Zustiftung wird dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt. Die staatliche Stiftungsaufsicht wacht darüber, dass dieses Kapital nicht angetastet wird. Es wird nach treuhänderischen Grundsätzen zinsbringend angelegt, und die Erträge werden regelmäßig zur Erfüllung des Stiftungsauftrages verwendet.
Eine Stiftung braucht beides:
Sie braucht sofort verfügbare Spenden, um stets schnell auf aktuelle Notsituationen reagieren zu können. Und sie braucht Zustiftungen, um auf lange Sicht handlungsfähig zu bleiben und mit einem festen Kapitalerlös rechnen zu können. Spenden machen sie schlagkräftig, Zustiftungen machen sie zukunftssicher.
Information über die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung
Bei Spenden bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug als Beleg (Zuwendungsbestätigung) für das Finanzamt. Als besonderen Service für Sie stellen wir Ihnen aber bereits ab einer Spende in Höhe von 100,- Euro automatisch eine eigene Zuwendungsbestätigung aus, sofern alle Daten (Name und Anschrift) vollständig ausgefüllt sind.
Die Stiftung Kartei der Not ist wegen der Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO und Gesundheitspflege, Jugend- und Altenpflege gem. § 52 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO nach dem letzten uns zugegangenen Bescheid des Finanzamtes Augsburg-Stadt Nr. 103/147/11209 vom 22. Juni 2015 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Wir bestätigen, dass wir die Spenden ausschließlich für die genannten Zwecke verwenden.